Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Geltungsbereich/Vertragsschluss
1.      Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für den Auftrag, für den sie vereinbart wurden.
2.      Mit dem Absenden einer Bestellung per E-Mail macht der Kunde dem Auftragnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beim Kunden kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande.
II.  Preise
1.      Die im Webshop des Auftragnehmers genannten Preise gelten nur für die ebenfalls dort genannten Produktbeschreibungen und Mengen. Sie setzen die Auftragsabwicklung über das Portal www.druck120.de voraus. Die Angebote sind befristet. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben vorbehalten. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Festlegungen zum Einschluss von Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Ver­sicherung und sonstige Versandkosten richten sich nach den Angaben im Webshop.
2.      Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden/Auftraggebers sind Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den bestehenden Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Herstellung und Lieferung von Drucksachen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dieses Angebot abzulehnen. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot an, so werden Kosten für nachträgliche Änderungen einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.      Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/über­tragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden be­rechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
III.  Zahlung
1.     Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Dazu wird der in der Auftragsbestätigung und Rechnung vereinbarte Zahlungsweg genutzt. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versand­kosten. Wechsel werden nicht akzeptiert.
2.     Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3.     Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4.     Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5.     Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziffer II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz
Über das Internet-Portal www.drucklewerenz.de werden ausschließlich Druckereierzeugnisse verkauft, die nach Kundenspezifikation hergestellt werden. Ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht deshalb nicht.
V.  Lieferung
1.     Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sen­dung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2.     Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Einhaltung einer bestätigten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber alle Druckunterlagen, Druckmuster und Manuskripte termingerecht zur Verfügung stellt sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt.
3.     Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, sokann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.     Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben be­schriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.     Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorla­gen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung zu.
6.     Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung oblie­genden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurück­genommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelie­ferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annah­me-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftragge­ber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstof­fen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
VI.  Eigentumsvorbehalt
1.     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum beste­henden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiter­veräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragneh­mer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Über­steigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung ins­gesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Frei­gabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2.     Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verar­beitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungs­werts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehalts­eigentum.
VII.  Beanstandungen/Gewährleistungen
1.     Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Ferti­gungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2.     Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entde­ckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3.     Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nach­besserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbes­serung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der AuftraggeberHerabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4.     Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5.     Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Ab­weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6.     Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7.     Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftrag­nehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten tech­nischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Daten­sicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzu­fertigen.
8.     Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VIII.  Haftung
1.     Die Datenkommunikation über das Internet kann nach derzeitigem Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Auftragnehmer haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Shops noch für technische oder elektronische Fehler während einer Verkaufsabwicklung.
2.     Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechts­grund, sind ausgeschlossen.
3.     Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
        -     bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
        -     bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
        -     im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auf­traggebers,
        -     bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
        -     bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
IX.  Verjährung
        Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 3. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
X.  Handelsbrauch
        Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine He­rausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Her­stellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XI.  Archivierung
        Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsge­hilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII.  Periodische Arbeiten
        Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII.  Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
        Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIV.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.     Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig­keiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlos­sen.
2.     Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Februar 2024